Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 199 
8 152. 
Bei Hinterlegungen werden für die Annahme, Verwahrung und Rückgabe 
erhoben: 
I. bei der Hinterlegung von barem Gelde ohne Rücksicht auf die Daner der 
Hinterlegung 50 Pf. von je 100 ¾ des hinterlegten Betrags; 
2. bei der Hinterlegung von Wertpapieren, einschließlich der Sparkassen= und 
sonstigen Einlagebücher, für jedes Kalenderjahr (§ 36) der Hinterlegung 
10 Pf. von je 100 “¾ des Werts; 
3. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten für jedes Kalenderjahr der Hinter-= 
legung 20 Pf. von je 100 “ des Werts. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist in allen Fällen 1 4/4 
Bei der Hinterlegung von Urkunden, die nicht unter Abs. 1 Zisfer 2 fallen 
kommt eine vom Gerichte festzusetzende Gebühr von 1¼¾ bis 10 M in Ausab. 
Wird eine hinterlegte Sache vorübergehend und nur auf kurze Zeit aus der 
gerichtlichen Verwahrung genommen, oder wird eine hinterlegte Sache gegen eine 
andere gleichartige Sache eingetauscht, so wird eine besondere Gebühr nicht be- 
rechnet. Ist die im Wege des Austausches hinterlegte Sache von höherem Werte 
als die zurückgegebene, so wird von dem Betrage des Mehrwerts die im Abs. 1 
und 2 bestimmte Gebühr erhoben. 
8 153. 
Bei der Hinterlegung von Sachen, die zum Vermögen einer — nicht wegen 
Verschwendung, Trunksucht oder Abwesenheit — unter Vormundschaft stehenden 
Person gehören, kommen die im § 152 bestimmten Gebühren nur zu fünf Zehnteln 
in Ansatz. 
Die nach Abs. 3 daselbst bestimmte Gebühr darf 5 “ nicht übersteigen. 
Mindestbetrag ist auch hier 1 “ 
8 154. 
Für die Berechunng der im § 152 bestimmten Hinterlegungsgebühren gelten 
die nachfolgenden besonderen Vorschriften: 
1. Bei den im § 152 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Papieren ist für die Ge- 
bührenberechnung ihr Neunwert maßgebend. Lautet das Papier auf eine 
ausländische oder auf eine nicht mehr wirksame inländische Währung, so erfolgt 
die Umrechnung in Reichswährung nach den Umrechuungssätzen, die der 
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