1906 199
8 152.
Bei Hinterlegungen werden für die Annahme, Verwahrung und Rückgabe
erhoben:
I. bei der Hinterlegung von barem Gelde ohne Rücksicht auf die Daner der
Hinterlegung 50 Pf. von je 100 ¾ des hinterlegten Betrags;
2. bei der Hinterlegung von Wertpapieren, einschließlich der Sparkassen= und
sonstigen Einlagebücher, für jedes Kalenderjahr (§ 36) der Hinterlegung
10 Pf. von je 100 “¾ des Werts;
3. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten für jedes Kalenderjahr der Hinter-=
legung 20 Pf. von je 100 “ des Werts.
Der Mindestbetrag der Gebühr ist in allen Fällen 1 4/4
Bei der Hinterlegung von Urkunden, die nicht unter Abs. 1 Zisfer 2 fallen
kommt eine vom Gerichte festzusetzende Gebühr von 1¼¾ bis 10 M in Ausab.
Wird eine hinterlegte Sache vorübergehend und nur auf kurze Zeit aus der
gerichtlichen Verwahrung genommen, oder wird eine hinterlegte Sache gegen eine
andere gleichartige Sache eingetauscht, so wird eine besondere Gebühr nicht be-
rechnet. Ist die im Wege des Austausches hinterlegte Sache von höherem Werte
als die zurückgegebene, so wird von dem Betrage des Mehrwerts die im Abs. 1
und 2 bestimmte Gebühr erhoben.
8 153.
Bei der Hinterlegung von Sachen, die zum Vermögen einer — nicht wegen
Verschwendung, Trunksucht oder Abwesenheit — unter Vormundschaft stehenden
Person gehören, kommen die im § 152 bestimmten Gebühren nur zu fünf Zehnteln
in Ansatz.
Die nach Abs. 3 daselbst bestimmte Gebühr darf 5 “ nicht übersteigen.
Mindestbetrag ist auch hier 1 “
8 154.
Für die Berechunng der im § 152 bestimmten Hinterlegungsgebühren gelten
die nachfolgenden besonderen Vorschriften:
1. Bei den im § 152 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Papieren ist für die Ge-
bührenberechnung ihr Neunwert maßgebend. Lautet das Papier auf eine
ausländische oder auf eine nicht mehr wirksame inländische Währung, so erfolgt
die Umrechnung in Reichswährung nach den Umrechuungssätzen, die der
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