200 1906
Bundesrat zur Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren bekannt
gemacht hat. Soweit solche Umrechnungssäße nicht bestehen, ist der Kurs-
wert für die Gebührenberechnung maßgebend.
Ernenerungsscheine und Zins-, Reuten= oder Gewinnanteilscheine, die mit
der zugehörigen Hauptschuldverschreibung hinterlegt werden, werden bei der
Berechnung der im § 152 Abs. 1 Ziffer 2 bestimmten Gebühr nicht be-
rücksichtigt.
Wird nach Eintritt des Fälligkeitstermins die erlöste Barschaft mit
hinterlegt, so kommt hierfür die Gebühr nach § 152 Abs. 1 Ziffer 1 be-
sonders in Aunsatz.
3. Bei Kostbarkeiten (6 152 Abs. 1 Ziffer 3) ist eine gemäß § 20 der
Hinterlegungsordumg vom 11. Dezember 1899 (Ges.-Samml. S. 221)
erfolgte Feststellung des Werts auch für die Gebührenberechnung maßgebend.
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8 155.
Für die einstweilige Verwahrung von Geld oder Sachen bei der Hinterlegungs-
stelle (§ 46 der Hinterlegungsordnung) werden fünf Zehntel der im § 152 be-
stimmten Gebühr erhoben. Die Gebühr wird, wenn die in einstweilige Verwah-
rung genommene Sache hinterlegt wird, auf die Hinterlegungsgebühr angerechnet.
8 156.
Wird Geld an das Gericht gezahlt und durch das Gericht wieder ausgezahlt,
ohne daß es zur Hinterlegung oder zur einstweiligen Verwahrung gekommen ist,
so wird eine Zählgebühr in Ansaß gebracht in Höhe von
25 Pf. für je 100 „/ des Betrags bis 400 einschließlich,
10 „ „ „ 100 „ „ „ü„ übber 400 „
8 157.
Insoweit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung für anwendbar oder für entsprechend anwendbar erklärt
werden, sind, soweit nicht in diesem Gesetze ein anderes bestimmt ist, für den Kosten-
ansatz die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengeseßes maßgebend. Namentlich
gilt dies für die Entscheidungen über die Festsetzung der einem Beteiligten von
einem anderen Beteiligten zu erstattenden Kosten, über die Erteilung von voll-