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streclbaren Ausfertignngen oder von Rechtskraftzengnissen, sowie für die Voruahme
von Vollstreckungshandlungen auf Antrag eines Beteiligten.
158.
Für die Erledigung des Ersuchens eines dem Fürstentum angehörenden Ge-
richts werden Gebühren nicht erhoben.
Für die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts, welches dem Fürstentume
nicht angehört, oder einer Behörde, welche in einem anderen Staate die Verrich-
lungen des Vormundschafts= oder Nachlasgerichts wahrnimmt, werden außer den
Auslagen erhoben:
1. wenn eine Handlung wahrgenommen wird, für welche besondere Gebühren
bestimmt sind, diese Gebühren;
2. wenn nur um Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht
wird, ein Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten
Gebühr, jedoch nicht über 10 M,
3. in allen anderen Fällen zwei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesenzes bestimmten Gebühr, jedoch nicht über 20
Abweichende Bestimmugen bestehender Staatsverträge bleiben unberührt.)
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit ver-
bürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Ministerium (Justiz-
abteilung).
8 159.
Für alle Verrichtungen des Gerichts, für welche weder die Erhebung einer
Gebühr, noch die gebühreufreie Erledigung vorgesehen ist, werden, soweit diese Ver-
richtungen nicht lediglich als Nebengeschäfte eines anderen gebührenpflichtigen Ge-
schäfts anzusehen sind, drei Zehntel der in dem Tarif & bestimmten Gebühr erhoben.
Neunter Abschnitt.
Gemeinschaftliche Bellimmungen für die Aschnitte 2 bis 8.
8 160.
Alle im zweiten bis achten Abschnitt für einzelne Geschäfte der freiwilligen
* du. Belanntmachung vom 12. Oltober 1004 (Ges.- Samml. S. 20).