1906 203
werden fünf Zehntel der Gebühr erhoben, welche ohne die beantragte Wieder-
einsetzung zu erheben wäre.
In einem Auseinandersegungsverfahren (6§ 79 und 80) werden für eine
Wiedereinsetzung fünf Zehntel der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
8 166.
Wird eine gerichtliche Verfügung von dem Gerichte, welches sie erlassen hatte,
nachträglich geändert (§ 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes ũber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit; Art. 1 des Ausführungsgesetzes dazu — Ges.-Samml.
S. 94 —), so werden für die abgeänderte Verfügung Gebühren nicht erhoben.
Bereits erhobene Gebühren sind zurückzuzahlen bezüglich auf die für die zweite
Verfügung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung zu bringen.
Das Gericht kann die Erhebung der für die abgeänderte Verfügung be-
stimmten Gebühr beschließen, wenn die Abänderung auf Grund neuer Tatsachen
oder Beweismittel erfolgt, die nach freiem Ermessen des Gerichts zeitiger geltend
gemacht werden konnten.
*s 167.
Für einen durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Beteiligten vereitelten
Termin wird eine von dem Gerichte festzusetzende Gebühr, welche mindestens auf
1./4 und höchstens auf 20 4 zu bemessen ist, in Ansatz gebracht. Diese Gebühr
nebst den entstandenen Auslagen fällt dem Säumigen zur Last.
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die festgesetzte Gebühr
ganz oder teilweise in Wegfall gebracht werden.
Zeugen und Sachversländige gelten nicht als Beteiligte im Sinne des Abs. I.e
8 168.
Sind anßer in den Fällen der 88 166 und 167 Amtshandlungen, fũr welche
eine besondere Gebühr nicht zu erheben wäre, durch unbegründete Anträge oder
Einwendungen, durch vorzeitiges Aurufen des Gerichts, durch eine Versäumung
oder durch grobes Verschulden der Beteiligten oder ihrer Vertreter veraulaßt worden,
so kaun das Gericht die besondere Erhebung einer Gebühr in Höhe von drei Zehnteln
der Gebühr des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes beschließen. Schuldner der
Gebühr ist ausschließlich die in dem Beschlusse zu bezeichnende Person.