204 1906
169.
Die in den 88 166 bis 168 bestimmten besonderen Gebühren werden von
dem Schuldner sofort und ohne Aurechnung eines ihm etwa obliegenden Vor-
schusses erhoben.
8 170.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Erhebung einer besonderen Gebũhr
nach den §§ 166 und 168 angeordnet wird, sindet die Beschwerde nach den Vor-
schristen des § 4 statt. Das Gleiche gilt, wenn in den Fällen des § 167 der
Antrag, die festgesetzte Gebühr in Wegfall zu bringen, abgelehnt wird.
—
In der Beschwerdeinstanz erhöht sich die Gebühr, die in erster Instanz für
den mit der Beschwerde angegriffenen Akt entstanden war, um ein Viertel, in der
Instanz für die weitere Beschwerde um die Hälfte.
Bestand in erster Instanz für den mit der Beschwerde augegriffenen Akt Ge-
bührenfreiheit, so sindet die Vorschrift des § 45 des deutschen Gerichtskostengesehzes
Anwendung.
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde sinden die Vorschriften des § 162
Anwendung.
§5 172.
Soweit die Beschwerde als begründet erachtet wird, werden für das Verfahren
in der Beschwerdeinstanz Gebühren nicht erhoben, es sei denn, daß die Kosten der
Beschwerdeinstanz einem Gegner zur Last fallen.
Das Beschwerdegericht kann in Gemäßheit des § 19 Gebührenfreiheit für die
Beschwerdeinstanz auch dann gewähren, wenn die Beschwerde als unzulässig ver-
worfen oder zurückgewiesen wird.
Das Beschwerdegericht kann, auch wenn der Beschwerde stattgegeben wird, die
Erhebung der in dem § 171 bestimmten Gebühr von dem Beschwerdeführer be-
schließen, wenn die Abänderung der angegriffenen Verfügung auf Grund neuer
Tatsachen oder Beweismittel erfolgt, welche der Beschwerdeführer nach freiem Er-
messen des Gerichts bereits in erster Instanz geltend zu machen imstande war.
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch für die weitere Beschwerde.
8 173.
Für die Vornahme einer Amtshandlung außerhalb der Gerichtsstelle wird