Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

206 1906 
* 175. 
Für das Aussuchen von Urkunden und Akten und deren Vorlegung zur Ein- 
sicht wird, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, eine Gebühr von 50 Pf. erhoben. 
8 176. 
Für die Erteilung von einfachen Abschriften und Auszügen aus nicht mehr 
gangbaren Akten wird neben den Schreibgebühren eine Gebühr von 50 Pf. erhoben. 
8 177. 
Für die Erteilung einer beglanbigten Abschrift oder einer Ausfertigung aus 
den Gerichtsakten kommt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, neben den Schreib- 
gebühren die Gebühr des § 58, und wenn die beglaubigte Abschrift oder die Aus- 
fertigung aus nicht mehr gangbaren Akten erteilt wird, die Gebühr des § 176 
zur Erhebung. 
Bei den von Amtswegen zu erteilenden beglaubigten Abschriften und Aus- 
fertigungen, sowie bei der Erteilung beglaubigter Abschriften von Urkunden, die 
das Gericht selbst aufgenommen hat, wird die Gebühr des § 58 nicht erhoben. 
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erteilung auszugs- 
weiser beglaubigter Abschriften und Ausfertigungen. 
Zehnter Abschnitt. 
Auslagen und Aebengebühren. 
§ 178. 
An Auslagen werden erhoben: 
die Schreibgebühren auch in den Fällen, in denen Pauschsäße für die Ge- 
bühren vorgeschrieben sind; 
die Postgebühren einschließlich etwaiger besonderer Botenlöhne; 
die Telegraphen= und die an die Postämter außer der Miete des Tele- 
phons zu zahlenden besonderen Telephongebühren; 
die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blälter ent- 
stehenden Kosten; 
. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Auslagen; 
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