206 1906
* 175.
Für das Aussuchen von Urkunden und Akten und deren Vorlegung zur Ein-
sicht wird, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, eine Gebühr von 50 Pf. erhoben.
8 176.
Für die Erteilung von einfachen Abschriften und Auszügen aus nicht mehr
gangbaren Akten wird neben den Schreibgebühren eine Gebühr von 50 Pf. erhoben.
8 177.
Für die Erteilung einer beglanbigten Abschrift oder einer Ausfertigung aus
den Gerichtsakten kommt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, neben den Schreib-
gebühren die Gebühr des § 58, und wenn die beglaubigte Abschrift oder die Aus-
fertigung aus nicht mehr gangbaren Akten erteilt wird, die Gebühr des § 176
zur Erhebung.
Bei den von Amtswegen zu erteilenden beglaubigten Abschriften und Aus-
fertigungen, sowie bei der Erteilung beglaubigter Abschriften von Urkunden, die
das Gericht selbst aufgenommen hat, wird die Gebühr des § 58 nicht erhoben.
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erteilung auszugs-
weiser beglaubigter Abschriften und Ausfertigungen.
Zehnter Abschnitt.
Auslagen und Aebengebühren.
§ 178.
An Auslagen werden erhoben:
die Schreibgebühren auch in den Fällen, in denen Pauschsäße für die Ge-
bühren vorgeschrieben sind;
die Postgebühren einschließlich etwaiger besonderer Botenlöhne;
die Telegraphen= und die an die Postämter außer der Miete des Tele-
phons zu zahlenden besonderen Telephongebühren;
die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blälter ent-
stehenden Kosten;
. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Auslagen;
—
#
—
t"