1906 207
die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten nach
den bestehenden Vorschriften zustehenden Tagegelder, Übernachtungsgelder
und Reisekosten;
die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige von dem Gerichte
zugezogene Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge;
die Kosten für das Fortschaffen von Personen und Sachen:
die Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungswege erlassenen Be-
stimmungen.
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8 179.
Schreibgebũhren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist. Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche
mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthalten soll, 10 Pf.,
auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Die Schreib-
gebühr für Schriftstücke mit vorwiegend in Ziffern bestehender oder tabellarischer
Form wird vom Gerichte nach freiem Ermessen bestimmt.
8 180.
Für die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen werden nur die Aus-
lagen angesetzt. Das Gleiche gilt, wenn gerichtliche Verfügungen auf andere Weise,
als durch Zustellung, den Beteiligten bekannt gemacht werden.
8 181.
Die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebũühren und Auslagen
sind auch in allen nicht durch die deutschen Prozeßordnungen betroffenen gericht-
lichen Angelegenheiten nach der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sach-
verständige anzusetzen.
Die für gewisse Arten von Sachverständigen bestehenden besonderen Taxvor-
schriften G 13 der Gebührenorduung für Zeugen und Sachverständige) bleiben
unberührt.
8 182.
Für die Bemessung der an die Gemeindevorstände, Ortsschäter, Gerichtsvoll-
zieher, Gerichtsdiener und sonstige Hilfspersonen als Vergütung für ihre vom Ge-
richt in Anspruch genommene Tätigkeit zu zahlenden Beträge (Nebengebühren)
kommen die besonderen Vorschriften zur Anwendung.
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