208 1906
Nach diesen Vorschriften bestimmt sich auch, inwieweit diese Nebengebühren
aus der Staatskasse vorzuschießen sind, und inwieweit eine Befreiung von deren
Entrichtung für bestimmte Personen oder bestimmte Angelegenheiten begründet ist.
Im Verhältnis der Staatskasse zu dem Zahlungspflichtigen werden die Neben-
gebühren auch insoweit als Auslagen (§ 178 Ziffer 7) behandelt, als sie nicht
aus der Staatskasse vorgeschossen werden.
Zweiter Feil.
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Beflimmungen.
8 183.
Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Ziffer 2 bis 5, Abs. 2, der §§ 13, 16,
18 und der §§ 152 bis 156 sinden auch in Angelegenheiten der streitigen Ge-
richtsbarkeit Anwendung.
In dem Verfahren der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung in das
unbewegliche Vermögen sowie in dem Verfahren der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem der Zwangsvollstreckung finden
alle Vorschriften des ersten und zehnten Abschnitts des ersten Teils Amwendung,
soweit nicht ein anderes in den 88 187 fl. bestimmt ist.
Anträge auf Todeserklärung der im Kriege vermißten Angehörigen des deutschen
Heeres, sowic auf Todeserklärung solcher Personen, die zur Besahung eines während
einer Seefahrt untergegangenen Fahrzeugs der Kaiserlichen Marine gehört haben,
sind gebührenfrei zu erledigen.
8 184.
Soweit nach den Vorschriften des § 188 in Angelegenheiten der streitigen
Gerichtsbarkeit Gebührenfreiheit gewährt wird, finden die Vorschriften des § 17
Abs. 1 und 2 Anwendung.
8 186.
In allen Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für welche die Bestim-