1906 209
mungen der deutschen Prozeßordnungen zufolge landesgeseblicher Vorschrift maß-
gebend sind, sinden auch die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes und der
§& 183 und 184 Anwendung, soweit nicht ein anderes in diesem Gesehe be-
stimmt ist.
8 186.
In den Forst- und Feldrügesachen finden die auf die Kosten in Strafsachen
bezüglichen Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesebes mit der Maßgabe An-
wendung, daß als Gebühren nur fünf Zehntel der in diesem Gesetze bestimmten
Säße erhoben werden.
Das Gericht ist befugt, sofern die hiernach zu berechnenden Kosten außer allem
Verhältnisse zur Schwere der Straftat und zu der Vermögenslage des Zahlungs-
pflichtigen erscheinen, die Kosten auf einen unter den geselichen Ansatz herabgehen-
den runden Betrag zu beschränken, jedoch so, daß die Anslagen mit gedeckt werden.
Zweiter Abschnitt.
Jwangsvollstreckung in das unbewegliche Permögen.
* 187.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Zwangsver-
steigerung oder der Zwangsverwaltung werden zwei Zehntel der im § 8 des
deutschen Gerichtskoslengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
Wird der Antrag zurückgenommen, ehe eine gebühreupflichtige Entscheidung
ergangen ist, so wird ein Zehntel der im Abs. 1 bestimmten Gebühr erhoben.
Für eine teilweise Zurückuahme wird diese Gebühr nur insoweit erhoben, als die
im Abs. 1 bestimmte Gebühr sich erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf
den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre.
Erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Eintragung oder Vormerkung einer
Hypothek, so kommen anstatt der im Abs. 1 bestimmten Gebühr die für die Ein-
tragung oder Vormerkung nach den Vorschriften des siebenten Abschnitts des
ersten Teils zu erhebenden Gebühren in Ansatz.
8 188.
Die Vorschriften des § 187 finden bei dem Antrag auf Vollziehung des
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