Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

210 1906 
Arrestes in das unbewegliche Vermögen, sowie bei dem Antrage auf Anordnung 
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem der 
Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung. 
g 189. 
Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die in den 88 181 und 188 
bestimmten Gebühren nach dem Betrage der einzuziehenden Forderung und der mit 
einzuziehenden Zinsen berechnet. Hat der Gegenstand der Zwangsvollstreckung einen 
heringeren Wert, so ist dieser maßgebend. 
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung nicht von einem 
Gläubiger beantragt, so werden die Gebühren nach der Hälfte des Werts des 
Gegenstands des Verfahrens berechnet. 
8 190. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden von der im § 8 des 
- Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben: 
. für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und die Vor- 
bereitung dieses Termins zwei Zehntel, 
2. für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehntel, 
3. für die Abhaltung eines jeden weiteren Versteigerungstermins ein Zehntel, 
4. für das Verteilungsverfahren fünf Zehntel. 
Die unter Ziffer 1 bestimmte Gebühr ist erwachsen, wenn die Termins- 
bestimmung zur Veröffentlichung oder an einen der Beteiligten abgesandt worden 
ist. Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach der 
Feststellung der Versteigerungsbedingungen die Aufforderung zur Abgabe von Ge- 
boten erfolgt ist. 
Findet nach der Bestimmung, aber vor dem Beginne des Verteilungstermins 
das Verteilungsverfahren nach § 155 des Gesetzes vom 11. Dezember 1899 über 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder nach § 143 des 
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung seine Er- 
ledigung, so werden zwei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskoslengesetzes 
bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben für das Verfahren 
nach § 156 des Gesetzes vom 11. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen und nach § 144 des Reichsgeseßes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
	        
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