Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 eu 
8 101. 
Für den Beschluß, durch welchen in dem Verfahren der Zwangsversteigerung 
der Zuschlag erteilt wird, wird in allen Fällen die volle Gebühr des Tarifs C 
erhoben. 
Ist im Falle der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft 
ein Miteigentümer der Ersteher, so ist von dem der Gebührenberechnung zugrunde 
zu legenden Betrage sein Anteil abzuziehen. 
Wird der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, so 
werden Gebühren nicht erhoben und bereits gezahlte Gebühren zurückerstattet. 
§ 192. 
Die im § 190 bestimmten Gebühren werden nach der in der Terminsbe- 
stimmung angegebenen Schäpungssumme des Grundstücks berechnet, welches den 
Gegenstand des Verfahrens bildet unter Hinzurechnung des Werts der Gegen- 
stände, auf die das Verfahren sich mit erstreckt. 
Der Berechnung der im § 191 bestimmten Gebühr ist das Gebot zugrunde 
zu legen, für welches der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechuung des Werts 
der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Ist der sich 
hiernach ergebende Betrag unverhältnismäßig niedrig, so hat das Gericht einen 
angemessenen Betrag zu bestimmen, der der Gebührenberechnung zugrunde zu legen 
ist. Der Betrag darf die in den Versteigerungsbedingungen angegebene Schätungs- 
summe nicht übersteigen. Vor der Entscheidung ist der Kostenschuldner zu hören. 
§ 193. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so werden 
die in den §§ 190 und 191 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die 
einzelnen Grundstücke maßgebenden Beträge berechnet. Werden die Grundstücke 
verschiedenen Erstehern zugeschlagen, so werden die im § 191 bestimmten Gebühren 
für jeden Ersteher gesondert berechuet. 
8 194. 
Die im 8 190 bestimmten Gebühren werden, wenn der Zuschlag erteilt ist, 
und ein Verteilungstermin abgehalten wird, in dem Verteilungstermine fällig. 
Wird nach § 155 oder 156 des Gesetzes vom 11. Dezember 1899 über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder nach § 143 oder 144
	        
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