L 1906
8 201.
Soweit nach den Ubergangsvorschriften anderer Gesetze eine vor dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begonnene gerichtliche Angelegenheit nach den
mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft getretenen neuen Vorschriften weiter zu führen
ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die bereits vor seinem Inkraft-
treten erwachsenen Kosten Anwendung.
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen Vor-
schriften in Ansatz gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem Gesetze
zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Aurechnung der vor dem
Inkrasttreten dieses Gesebes in Vormundschafts= oder anderen Vermögensver-
waltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung erhobenen
Gebühren sindet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach Verwaltungs-
oder Rechnungsjahren berechnet sind.
8 202.
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn dieses Gesetzes
steht dem Ministerium, Justizabteilung, zu. Solche Entscheidungen haben den
Behörden bei der Anwendung dieses Gesetzes als Norm zu dienen, bis ihre Ab-
änderung auf dem gleichen Wege oder durch Gesetz erfolgt.
9§ 203.
Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbbuche vom
11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) finden Anwendung.
Drucksfehlerberichtigung.
Im 16. Stück Seite 125 Zeile 8 von unten muß es statt „Gebühren“ heißen „Werte“.
Im 17. Stück Seile 174 Zeile 4 von unten ist zu setzen „eingetragenes“ stalt eigetragenes.