1906 221
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Stück vom Jahre 1906.
NXXXVI. Polizeiverordnung
vom 21. September 1906,
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
(Kraftwagen und Krafträdern).
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Durch-
führung eines Veschlusses des Bundesrats vom 3. Mai 1906 auf Grund § 3 des
Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-Samml. S. 238) für den nicht an Bahn-
gleise gebundenen Berkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge —
Kraftwagen und Krafträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen für den
Umfang des Fürstentums verordnet was folgt:
A. Allgemeine Vorschriften.
81.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr
von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden
polizeilichen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen
werden.
Für Kraftfahrzeuge, welche für den ösfentlichen Fuhrbetrieb verwendet
werden, sowie für die Führer dieser Fahrzeuge bleiben neben den nachstehenden
Vorschriften besondere Bestimmungen vorbehalten: bis zum Erlaß derselben bedürfen
Metriebe dieser Art der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung des Innern.
Fürhl. Schworzb.-Rudolst. Gesebsonunlung I-XVII. 36
Ausgegeben in Rudolftadt am 29. September 1906.