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an den Seilen in gleicher Höhe angebrachten, hellbreunenden Laternen mitl
farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen,
daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzenge von dem Führer
übersehen werden kann. Uibermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen
nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Zisser 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine
wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziffer 3
sindet auf solche Fahrzeuge keine Amwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so
eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang
gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 augeführten
Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk
von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkelun ohne Verwechselungs-
gefahr handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die
Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors
und das Eigengewicht des Fahrzeugs augibt.
b. Inbetriebnahme.
8 4.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigen-
tümer hiervon der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnorts — dem Landrats-
amt — eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind:
1. Name, Stand und Wohnort des Eigentümers,
2. die Firma, welche das Fahrzeug hergestellt hat,
3. die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug),
4. die Betriebsart,
5. die Anzahl der Pferdekräfte,
6. das Eigengewicht des Fahrzeugs,
7. für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung.
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt,
daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt.
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