1906 225
nungsbezirk ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen (§ 7 Abs. 1) des neuen Be-
zirkes zu versehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue aus-
zustellen.
* 6.
Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf össentlichen
Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kenn-
zeichen tragen.
§* 7.
Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus einem (oder
mehreren) Buchstaben (oder römischen Zissern) zur Bezeichunug des Bundesstaals
(oder engeren Verwaltungsbezirkes) und aus der Erkennungsnummer, unter welcher
das Fahrzeng in die polizeiliche Liste (& 5) eingetragen ist. Das von dem Land-
ratsamte (6 4 Abs. 1) zuzuteilende Kennzeichen des Fürstentums besteht aus den
Buchstaben: S. R. und der Erkennungsnummer (* 5)"). Das Kennzeichen ist an
der Vorderseite und an der Rückseile des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht-
barer Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde aus be-
sonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der An-
bringung des zweiten Kennzeichens absehen und demgemäß zulassen, daß nur ein
Kennzeichen an der Vorderseite oder an der Rückseite augebracht wird.
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Ballenschrift auf weißem, schwarz-
gerandetem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige
Tafel aufzumalen, die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel
sest zu verbinden ist. Die Buchstaben (oder die römischen Ziffern) und die Nummer
müssen in eine Reihe gestellt und durch einen wagerechten Strich voneinander ge-
treunt werden. Die Abmessungen betragen: Nandbreite mindestens 10 Millimeler,
Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer Strichstärke von 12 Millimeter, Abstand
zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Stärke des Trennungs-
strichs 12 Millimeter, Läuge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, Höhe der Tafel
ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3).
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nielen oder
Nägel fest anzubringenden Kennzeichen sind die Buchstaben (römischen Zissern) und
) Ein Plan für die Kennzeichnung der Krastfahrzeuge licgl als Anlage bei. Die Veröffentlichung
eines vervollständigten Verzeichnisses der Kennzeichen der fömtlichen Vundesslaaken bezw. deren Provinzen, Ue-
Firle usfw. durch Vekonntmachung in den omtlichen Nachrichtsblättern bleibt vorbehallen.