226 1906
die Nummer auf einer viereckigen weißen schwarzgerandelen Tafel in schwarzer
Balkenschrift auszuführen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (ugl.
*l 10). Die Buchstaben (römischen Zissern) müssen über der Nummer stehen. Die
Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 100 Milli-
meter bei einer Strichstärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen
Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes
260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch
eine sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Abs. 1 Sat 2
kann das hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt
werden.
8 8.
Die Kennzeichen müssen mil dem Dienststempel der Polizeibehörde
(5 4 Abs. 1) versehen sein.
X§ 9.
Die Keunzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein: sie dürsen
niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der
untere Rand des vorderen Keunnzeichens darf nicht weniger als 20 Zeutimeter, der
des hinteren nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein.
8 10.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen
durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der
durchscheinenden Beleuchtung kann die Polizeibehörde (§ 4 Abs. 1) eine Beleuch-
lung von außen zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht
ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die
Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß sie weder vom Site des
Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde (S 4 Abs. 1) auf Antrag von
einer Beleuchtung des Keunzeichens absehen.
§ II.
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß
der Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.