Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 21 
Generalsuperintendenten als dem Vorsitzenden der theologischen Prüfungskommission 
schriftlich einzureichen. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
“ # 
S 
—1 
ein standesamtlicher Geburtsschein, 
ein pfarramtliches Taufzeugnis, 
das Konfirmationszeugnis, 
das Reifezeugnis eines auerkannten deutschen Gymnasiumo, bez. ein Zeugnie 
über die Nachprüfung im Hebräischen, 
ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand mit besonderer Berück- 
sichtigung derjenigen körperlichen Eigenschaften, welche zur dereinstigen Be- 
kleidung eines geistlichen Amtes erforderlich sind, 
die Abgangszeugnisse der Universitäten, au welchen der Bewerber studiert 
hat. Der Bewerber muß nachweisen, daß er wenigstens sieben Semester 
Theologie und Philosophie mit Pädagogik studiert hat und beflissen ge- 
wesen ist, an seiner theologischen und pädagogischen Ansbildung in den 
Universitäts-Seminaren zu arbeiten. Wenn das Militärjahr in die Uni- 
versitätszeit fällt, so muß ein Studium von mindestens acht Semestern 
nachgewiesen werden: siel das Militärjahr nicht in das erste und zweite 
Semester, so ist nachzuweisen, daß der Bewerber nach Beendigung seines 
Militärjahres noch fünf Semester zusammenhängend studiert hat, 
ein Lebenslauf, worin namentlich genauere Angaben enthalten sein müssen: 
a) über den Stand und den Aufenthaltsort der Eltern; 
b) über die Schulen, auf welchen, und die Zeit, innerhalb welcher die 
Vorbereitung zur Universität gesucht wurde: 
c) über Ort, Anfang und Dauer der akademischen Studien: 
) auf welchen Teil oder auf welche Zweige der theologischen Wissenschaft 
der Bewerber etwa vorzüglichen Fleiß gewendet hat: 
c) welchem Fache der Theologie er sich auch fernerhin vorzugsweise zu 
widmen gedenkt: 
1) wie oft und unter wessen Aufsicht er gepredigt hat. 
Diejenigen Bewerber, welche erst nach dem Verlassen der Universität die Zu- 
lassung zur Prüfung nachsuchen, haben, außer durch die unter 1 —7 ausgeführten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.