1906 21
Generalsuperintendenten als dem Vorsitzenden der theologischen Prüfungskommission
schriftlich einzureichen.
Dem Gesuch sind beizufügen:
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ein standesamtlicher Geburtsschein,
ein pfarramtliches Taufzeugnis,
das Konfirmationszeugnis,
das Reifezeugnis eines auerkannten deutschen Gymnasiumo, bez. ein Zeugnie
über die Nachprüfung im Hebräischen,
ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand mit besonderer Berück-
sichtigung derjenigen körperlichen Eigenschaften, welche zur dereinstigen Be-
kleidung eines geistlichen Amtes erforderlich sind,
die Abgangszeugnisse der Universitäten, au welchen der Bewerber studiert
hat. Der Bewerber muß nachweisen, daß er wenigstens sieben Semester
Theologie und Philosophie mit Pädagogik studiert hat und beflissen ge-
wesen ist, an seiner theologischen und pädagogischen Ansbildung in den
Universitäts-Seminaren zu arbeiten. Wenn das Militärjahr in die Uni-
versitätszeit fällt, so muß ein Studium von mindestens acht Semestern
nachgewiesen werden: siel das Militärjahr nicht in das erste und zweite
Semester, so ist nachzuweisen, daß der Bewerber nach Beendigung seines
Militärjahres noch fünf Semester zusammenhängend studiert hat,
ein Lebenslauf, worin namentlich genauere Angaben enthalten sein müssen:
a) über den Stand und den Aufenthaltsort der Eltern;
b) über die Schulen, auf welchen, und die Zeit, innerhalb welcher die
Vorbereitung zur Universität gesucht wurde:
c) über Ort, Anfang und Dauer der akademischen Studien:
) auf welchen Teil oder auf welche Zweige der theologischen Wissenschaft
der Bewerber etwa vorzüglichen Fleiß gewendet hat:
c) welchem Fache der Theologie er sich auch fernerhin vorzugsweise zu
widmen gedenkt:
1) wie oft und unter wessen Aufsicht er gepredigt hat.
Diejenigen Bewerber, welche erst nach dem Verlassen der Universität die Zu-
lassung zur Prüfung nachsuchen, haben, außer durch die unter 1 —7 ausgeführten