Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

22 1906 
Beilagen, über ihr sittliches Verhalten und über ihre hauptsächliche Beschäftigung 
in der Zwischenzeit durch glaubwürdige, namentlich von dem zuständigen Superin= 
tendenten bez. Pfarrer des Aufenthaltsortes ausgestellte Zeugnisse sich auszuweisen. 
F 11. 
Form der Prüfung. 
Die Prüfung umfaßt vier Abteilungen: 
I. die schriftlichen häuslichen Arbeiten, 
2. die schriftlichen Klausuren, 
3. die mündliche Prüfung im Praktischen, 
4. die mündliche wissenschaftliche Prüfung. 
* 12. 
Schriftliche häusliche Arbeiten. 
Die schriftlichen häuslichen Arbeiten sind: 
I. eine wissenschaftliche Arbeit über eine von der Kommission aus dem Be- 
reiche der neutestamentlichen oder der alttestamentlichen Exegese oder der 
historischen oder der systematischen Theologie geslellte Aufgabe, welche in 
deutlicher Schrift den Umfang von sechs Bogen in gebrochenem Folio 
nicht überschreiten soll, 
2. eine Predigt über einen gegebenen Text, 
3. eine ausgearbeitete Katechese über ein gegebenes Thema. 
In der Regel wird zur Aufertigung der Arbeiten ein Zeitraum von acht 
Wochen gewährt. 
Den Arbeiten sind beizufügen 
a) eine Aufstellung der benupten literarischen Hilfsmittel: 
b) die Versicherung, daß bei der Arbeit nur die angeführten literarischen 
Hilfsmittel und keine mündliche oder schriftliche fremde Hilfe benutzt wurde. 
13. 
flausurarbeiten. 
Es ist in je drei Stunden eine Arbeit zu ferligen aus dem Bereiche 
1. der alttestamentlichen Theologie: 
2. der neutestamentlichen Theologie:
	        
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