Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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1906 
Erläuterungen 
zu der vorstehenden Polizeiverordnung vom heutigen Tage, 
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
Zur Einleitung. 
Ob ein Kraftfahrzeug als Kraftwagen oder als Kraftrad anzusehen ist, ist 
Frage der tatsächlichen Feststellung im einzelnen Falle. 
Zu § 1 
Unter „polizeilichen Vorschriften“ sind nicht allein die orlo= oder landes- 
polizeilichen Anordnungen, sondern auch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
zu verstehen. 
Zu 84. 
Um das Schreibwerk zu vermindern und um zeitraubende Rückfragen zu ver- 
meiden, empfiehlt es sich, daß die Aumeldung von Kraftfahrzengen bei dem Landrats- 
amt auf Formularen — nach anliegendem Muster — erfolgt. 
Fabriken oder Händler, welche mit den zum Verkaufe gestellten u 
Probefahrten auf öffentlichen Wegen und Pläben veranstalten wollen, haben bei 
dem für den Sitz der Firmen —- Landratsamt die Zulassung der Kraft- 
fahrzeuge im Sinne der §§ 4, 5 zu bewirken. Zuverlässigen Firmen kann auf 
Antrag von dem Landratsamt für solche Fälle eine Anzahl von Erkennungsnummern 
zu wiederkehrender Verwendung mit der Maßgabe überwiesen werden, daß beim 
Verkauf eines jeden Fahrzeugs, zwecks Zuteilung der unnmehr endgültig zu führenden 
Erkennungsnummer, ohne Verzug Anzeige au das für den Wohnort des neuen 
Eigentümers zuständige Landratsamt erstattet wird. 
Zu §5. 
Bei der Überweisung von Erkennungsnummern an Fabriken oder Händler 
gemäß den Erlänterungen zu § 4 ist die im § 5 vorgesehene Bescheinigung mit 
entsprechendem Vermerke zu versehen. 
Ebenso hat die Polizeibehörde in die Bescheinigung einen hilprohenden Ver- 
merk einzutragen, wenn auf Grund der § 7 Abs. 1 Satz 4, & 10 Abf. 2, 824 
Abs. 4, § 28 Abs. 2 eine Ansnahmebewilligung erteilt ist. 
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