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1906
Erläuterungen
zu der vorstehenden Polizeiverordnung vom heutigen Tage,
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Zur Einleitung.
Ob ein Kraftfahrzeug als Kraftwagen oder als Kraftrad anzusehen ist, ist
Frage der tatsächlichen Feststellung im einzelnen Falle.
Zu § 1
Unter „polizeilichen Vorschriften“ sind nicht allein die orlo= oder landes-
polizeilichen Anordnungen, sondern auch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
zu verstehen.
Zu 84.
Um das Schreibwerk zu vermindern und um zeitraubende Rückfragen zu ver-
meiden, empfiehlt es sich, daß die Aumeldung von Kraftfahrzengen bei dem Landrats-
amt auf Formularen — nach anliegendem Muster — erfolgt.
Fabriken oder Händler, welche mit den zum Verkaufe gestellten u
Probefahrten auf öffentlichen Wegen und Pläben veranstalten wollen, haben bei
dem für den Sitz der Firmen —- Landratsamt die Zulassung der Kraft-
fahrzeuge im Sinne der §§ 4, 5 zu bewirken. Zuverlässigen Firmen kann auf
Antrag von dem Landratsamt für solche Fälle eine Anzahl von Erkennungsnummern
zu wiederkehrender Verwendung mit der Maßgabe überwiesen werden, daß beim
Verkauf eines jeden Fahrzeugs, zwecks Zuteilung der unnmehr endgültig zu führenden
Erkennungsnummer, ohne Verzug Anzeige au das für den Wohnort des neuen
Eigentümers zuständige Landratsamt erstattet wird.
Zu §5.
Bei der Überweisung von Erkennungsnummern an Fabriken oder Händler
gemäß den Erlänterungen zu § 4 ist die im § 5 vorgesehene Bescheinigung mit
entsprechendem Vermerke zu versehen.
Ebenso hat die Polizeibehörde in die Bescheinigung einen hilprohenden Ver-
merk einzutragen, wenn auf Grund der § 7 Abs. 1 Satz 4, & 10 Abf. 2, 824
Abs. 4, § 28 Abs. 2 eine Ansnahmebewilligung erteilt ist.
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