1906 249
87.
Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen
Hände und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen.
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrich-
tungen zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein
reines Handtuch zu liefern.
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß
für höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß
ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in
ausreichender Menge vorhanden ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und
Stelle oder von einem Nebenraum aus abgeleitet werden kann.
88.
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Vernnreinigungen geschützten Orten
aufzubewahren.
Das Bearbeiten des Teiges mit den Fühen ist verboten.
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich ernenert werden.
Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden.
§5 9.
Das Siben und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren
bestimmten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben
für ausreichende Sibgelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen.
8 10.
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar in
jedem Arbeitsraume mindestens einer, aufzustellen.
Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten.
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeitsräumen
und während der Arbeit verboten.
•& I1.
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe
nicht zu vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf= oder Wohnräume
nicht benutzt werden.