Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 249 
87. 
Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen 
Hände und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen. 
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrich- 
tungen zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein 
reines Handtuch zu liefern. 
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß 
für höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß 
ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in 
ausreichender Menge vorhanden ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und 
Stelle oder von einem Nebenraum aus abgeleitet werden kann. 
88. 
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Vernnreinigungen geschützten Orten 
aufzubewahren. 
Das Bearbeiten des Teiges mit den Fühen ist verboten. 
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich ernenert werden. 
Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden. 
§5 9. 
Das Siben und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren 
bestimmten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben 
für ausreichende Sibgelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen. 
8 10. 
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar in 
jedem Arbeitsraume mindestens einer, aufzustellen. 
Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten. 
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeitsräumen 
und während der Arbeit verboten. 
•& I1. 
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe 
nicht zu vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf= oder Wohnräume 
nicht benutzt werden.
	        
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