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1906
5 12.
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zu-
stande zu erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fuß-
böden der Arbeitsräume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk
gestrichen sind (§ 3), vierteljährlich mindestens einmal abgewaschen werden.
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen
dürfen nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem
Zustand erhalten werden.
* 13.
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit
einem Beinkleid und einem Hemd bekleidet sein.
8 14.
Personen mit austeckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht be-
schäftigt werden.
* 15.
In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt,
ist ein Abdruck dieser Verordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Be-
stätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus
dem ersichtlich ist:
a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes,
b) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern,
J) die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeits-
räumen regelmäßig beschäftigt werden darf.
8 16.
Das Ministerium, Abteilung des Innern, ist befugt, auf Antrag für bestehende
Anlagen, solange sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren,
Ausnahmen von §§ 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer
Weise gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur
des Betriebs gestattet.
§5 17.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu