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Die Reihensolge der gleichzeitig Geprüsten in der Kandidatenliste bestimmt
der Grad der Hauptzenjur: ist diese gleich, so entscheidet die bei der Abiturienten-
prüfung erteilte Zenfur: ist auch diese unter den Geprüften gleich gewesen, so ent-
scheidet das Lebensalter.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines Jahres
zur abermaligen Prüfung zugelassen werden. Wer zweimal die Prüfung nicht
bestanden hat, kaun nur mit Höchster Genehmigung des Landesherrn zum dritten
Male die Prüfung wiederholen.
2. Die zweite theologische Prüfung.
(lExumen pro ministerio sive Pro munere)
& 17.
Anmeldung zur Prüfung.
Zu der Prüfung werden in der Regel nur solche Kandidaten zugelassen,
welche die erste theologische Prüfung (das Eramen pro candidatumn et licentia.
concionandi) vor der inländischen theologischen Prüfungskommission seit Ablauf
von mindestens zwei und längstens fünf Jahren bestanden haben (s. § 3 Abs. 3).
Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung, welches an den Generalsuper=
intendenten zu richten ist, sind beizufügen:
I. beglaubigte Zeugnisse über die Führung in der Zeit seit dem ersten Examen
bis zur Meldung, und zwar zunächst von den zuständigen Superintendenten,
in dessen Ephorie der Kandidat sich hauptsächlich aufgehalten hat, oder
wenn derselbe im Auslande sich befunden, von dortigen geistlichen Behörden
bezw. anderen zur Führung von Siegeln berechtigten Personen:
Zengnisse über die theoretische und praktische Fortbildung von demjenigen
Geistlichen, in dessen Gemeinde, oder von demjenigen Superintendenten, in
dessen Ephorie der Kandidat während seiner Kandidatenzeit sich aufgehalten
hat; insbesondere ist die Predigttätigkeit und das wissenschaftliche Arbeiten
zu bezeugen;
Zeugnisse darüber, daß der Kandidat sich die nötige pädagogische Aus-
bildung verschafft hat:
ein Lebenslauf, eine Darstellung des Lebens= und Studiengangs seit Ab-
legung der ersten theologischen Prüfung, eine ausführliche Darlegung dessen,
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