Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 25 
TXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. November 1906, 
betreffend die Nachweisung der Militärbehörden, welche bei der Pfändung 
des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Beamten 
im Bereiche der Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsischen und 
Königlich Württembergischen Militärverwaltung zur Vertretung des 
Militärfiskus als Drittschuldner berufen sind. 
Im Auschluß an die Bekanntmachung vom 27. Juli dieses Jahres (Ges.= 
Samml. S. 79) bringen wir zur Kenntnis der beteiligten Justizjbehörden und 
Gerichtsvollzieher, daß auch für den Bereich der Königlich Bayerischen, Königlich 
Sächsischen und Königlich Württembergischen Militärverwaltung neue Nachweisungen 
derjenigen Behörden und Personen aufgestellt worden sind, welche bei der Pfändung 
des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der 
Militärverwaltung sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinter- 
bliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwal- 
tung zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners im Sinne der §§ 829ff. 
der Zivilprozeßordnung berufen sind. 
Die Veröffentlichuig dieser Nachweisungen ist im Zentralblatt für das Deutsche 
Reich vom 26. Oktober ds. Is. S. 1242 erfolgt. 
Rudolstadt, den 6. November 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
ZInsttzabteilung. 
Dr. Körbiß.
	        
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