1906 25
TXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. November 1906,
betreffend die Nachweisung der Militärbehörden, welche bei der Pfändung
des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Beamten
im Bereiche der Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsischen und
Königlich Württembergischen Militärverwaltung zur Vertretung des
Militärfiskus als Drittschuldner berufen sind.
Im Auschluß an die Bekanntmachung vom 27. Juli dieses Jahres (Ges.=
Samml. S. 79) bringen wir zur Kenntnis der beteiligten Justizjbehörden und
Gerichtsvollzieher, daß auch für den Bereich der Königlich Bayerischen, Königlich
Sächsischen und Königlich Württembergischen Militärverwaltung neue Nachweisungen
derjenigen Behörden und Personen aufgestellt worden sind, welche bei der Pfändung
des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der
Militärverwaltung sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinter-
bliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwal-
tung zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners im Sinne der §§ 829ff.
der Zivilprozeßordnung berufen sind.
Die Veröffentlichuig dieser Nachweisungen ist im Zentralblatt für das Deutsche
Reich vom 26. Oktober ds. Is. S. 1242 erfolgt.
Rudolstadt, den 6. November 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
ZInsttzabteilung.
Dr. Körbiß.