Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

266 1906 
2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Abs. VII mit 
Einschluß der Änderung vom 25. April 1903 folgende Fassung: 
Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postauweisungen 
nebst den Geldbeträgen und für Briefe mit Wertangabe 5 Pf., für gewöhnliche Pakete, 
Einschreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 2½ kg ein- 
schließlich 10 Pf. und für Pakete von höherem Gewichte 20 Pf. für das Stück erhoben. 
Die Bestellgebühr für Postanweisungen kommt auch dann zur Erhebung, wenn die 
Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
3. Im § 38 „Zeit der Bestellung“ erhält der erste Sat folgende Fassung: 
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen 
zu bestellen sind. 
Vorstehende Kuderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft. 
Berlin W. 66, den 17. November 1906. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke. 
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