1906 33
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück bom Jabre 1906.
XIV. Minijterial- Vekanntwachung
vom 31. März 1906,
betreffend die Anweisung für die Vornahme der gerichtlichen Leichenöffnung.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten ist die unterm
27. Dezember 1895 veröffentlichte Anweisung für die Vornahme der gerichtlichen
Leichenöffnung (Ges.-Samml. 1896 S. 11) aufgehoben und durch neue Vorschriften
erseht worden, welche den zuständigen Behörden und Beamten, bezüglich des ge-
meinschaftlichen Landgerichts hier im Einverständnis mit den beteiligten Staats-
regierungen, zur Nachachtung zugefertigt worden sind.
Rudolstadt, den 31. März 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Zustizabteilung.
Dr. Körbiß.
XV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. Mai 1906,
betressend den mit dem Königreich Preußen wegen Regelung der Lotterie=
Verhältnisse abgeschlossenen Staatsvertrag und den zum Staatsvertrag
über die Vereinigung der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie und der
Hessischen Landeslotterie vom 15. März 1902 vereinbarten Zusatzvertrag.
Der seitens der Fürstlichen Staatsregierung mit den Staatsregierungen von
Preußen bez. Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg
Farstl. Schwarzb.-Rudolll. Gesetsammlung I.XVl.
Ausgegeben in Rudolftadt am 24. V 1906.