Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

z6 1906 
Artikel 2. 
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden den Betrieb der 
Hessisch-Thüringischen Staatslotterie mit dem Ablaufe der im Frühjahre 1906 zur 
Ausspielung gelangenden 7. Lotterie einstellen. 
Sie werden während der Dauer dieses Vertrages weder den Betrieb dieser 
Lotterie wieder aufnehmen, noch für Rechnung ihrer Staatskassen eine andere 
Lotterie errichten oder an einer solchen sich beteiligen. 
Artikel 3. 
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden gegen das Spielen 
in von ihnen nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und 
Losabschnitten solcher Lotterien geseßliche Strafbestimmungen, welche mit 
denen des preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetzsammlung 
Seite 255) im wesentlichen übereinstimmen, erlassen, solche auch während der Dauer 
dieses Vertrags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder auf- 
heben noch abändern. 
Artikel 4. 
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten räumen der Königlich 
Preußischen Regierung für die Danuer dieses Vertrags das ausschließliche Recht ein, 
innerhalb ihrer Staatsgebiete Lose der Königlich Preußischen Klassen-Lotterie zu 
vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, welche die Königlich 
Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich erachtet, in gleicher 
zeise, wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu treffen, insbesondere auch 
Königlich Preußische Lotterie-Einnehmer, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen 
dieses Vertrags nach freiem Ermessen anzustellen und zu entlassen und die Geschäfte 
durch sie betreiben zu lassen. 
Artikel 5. 
In den Gebieten der Hessisch-Thüringischen Staaten wird während der Dauer 
dieses Vertrags der Vertrieb von Losen oder Losabschnitten anderer Geld= oder 
solcher Lotterien, bei denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an Stelle der Sach- 
gewinne einen Geldbetrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem deutschen 
oder außerdeutschen Staate, einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation, 
Vereinigung oder Person veranstaltet werden, sowie das Spielen in solchen Lotterien 
nur im Einvernehmen mit der Königlich Preußischen Regierung gestattet werden.
	        
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