Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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eines Lotterie-Einnehmers im einzelnen Falle besondere Wünsche geäußert werden, 
so wird diesen von der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion entsprochen 
werden, falls nicht besondere, der betreffenden Landesregierung mitzuteilende Be- 
denken entgegenstehen. 
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion oder ihr Vertreter wird 
regelmäßig von der beabsichtigten Annahme oder Eutlassung eines Lotterie-Einnehmers 
der Laudesregierung, in deren Gebiete der Einnehmer angestellt werden soll oder 
seine geschäftliche Niederlassung hat, zur Erhebung ctwaiger Erinnerungen Kennt- 
nis geben. 
Artikel 9. 
Als Gegenleistung gegen die von den Regierungen der Hessisch-Thüringischen 
Staaten übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische Regierung an 
die Großherzoglich Hessische Hauptstaatskasse in zwei gleichen am 2. Jannar und 
1. Juli jedes Jahres der Vertragsdauer fälligen Raten eine jährliche Rente, die 
erste Rate am 1. Juli 1906. 
Die Rente beträgt für die ersten 5 Jahre der Vertragsdauer jährlich 1630000¾, 
in Worten eine Million Sechshundertunddreißig Tausend Mark, in den späteren 
Jahren aber ½/18, in Worten Einhundertdreiundsechszig Elfhundertdreizehntel, 
des in dem Rechnungsjahr, in dem die betreffende Rente nach Abs. 4 dieses Artikels 
zur Verrechnung gelangt, einschließlich dieser Rente verbliebenen rechnungsmäßigen 
lberschusses der Lotterieverwaltung, aber nicht mehr als 1690000 J 
Sollte jedoch in einem Rechnungsjahre die Rente, auf den Kopf der Be- 
völkerung der Hessisch-Thüringischen Staaten berechnet, weniger betragen als der 
der preußischen Staatskasse verbleibende Uberschuß der Lotterieverwaltung auf den 
Kopf der preußischen Bevölkerung, so erhöht sich die Rente für dieses Rechnungs- 
jahr dergestalt, daß sie, auf den Kopf der Bevölkerung der Hessisch-Thüringischen 
Staaten berechnet, eine gleich hohe Einnahme darstellt, wie der der preußischen 
Staatskasse nach Abzug der erhöhten Rente verbleibende Überschuß auf den Kopf 
der preußischen Bevölkerung. Hierbei sind die bei der jeweils letzten Volkszählung 
ermittelten Ziffern der ortsanwesenden Bevölkerung zu Grunde zu legen. 
Der Berechnung der Rente nach Abs. 2 und 3 wird das vom 1. April bis 
zum 31. März laufende Rechnungsjahr der preußischen Staatskasse zu Grunde ge- 
legt. Die am 2. Jannar jedes Jahres fällige Rate der Rente gilt jedoch für die 
Berechnung der Rente nach Abs. 2 und 3 als erste, die am 1. Juli desselben
	        
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