10 1906
Jahres fällige als zweite Nate der Rente für das am 1. April dieses Jahres be-
ginnende Rechnungsjahr. Die Ansprüche der Hessisch-Thüringischen Staaten auf
die Auszahlung der Rente sowie die Verrechnung der letzteren in diesen Staaten
werden hierdurch nicht berührt.
Die Rentenzahlungen erfolgen, solange die betreffende Jahresrechnung der
preußischen Staatskasse nicht festgestellt ist, nach dem Jahresbetrage von 1630000 1
Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung der Jahresrechnung, daß den Hessisch-
Thüringischen Staaten für ein Rechnungsjahr nach den vorstehenden Bestimmungen
ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag von 1 680000 zustand,
so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig
werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt.
Die Verteilung der Rente unter die an ihr beteiligten Staaten bleibt den
Hessisch-Thüringischen Staaten ausschließlich überlassen.
Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung wird bis auf weiteres in Darmstadt eine
Geschäftsstelle der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion errichten.
Die Königlich Prenßische Regierung wird die Beamten der Hessisch-Thüringischen
Staatslotlerie in ihren Dienst nehmen, insoweit sie hierzu geeignet sind und sich
zur Deckung des durch die Ausführung dieses Vertrages bedingten Mehrbedarfs
an Beamten der Preußischen Lotterieverwaltung innerhalb der ersten 2 Jahre nach
Inkrafttreten dieses Vertrags eine Möglichkeit zu ihrer Verwendung ergibt.
Artikel 11.
Von der Geschäftsordnung für die Lotterie-Einnehmer, von Auderungen der
Geschäftsordnung, von dem jedesmaligen Spielplan und von Anordnungen allgemeiner
Art wird die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion der Großherzoglich
Hessischen Regierung durch Übersenden der betreffenden Drucksachen oder Schriftstücke
Mitteilung machen.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, von dem
Tage seines Inkrafttretens an, abgeschlossen. Er gilt jedesmal als für einen Zeit-
raum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens zwei Jahre vor Ab-
lauf seiner Geltungsdauer von der Königlich Preußischen Regierung oder von der