Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

10 1906 
Jahres fällige als zweite Nate der Rente für das am 1. April dieses Jahres be- 
ginnende Rechnungsjahr. Die Ansprüche der Hessisch-Thüringischen Staaten auf 
die Auszahlung der Rente sowie die Verrechnung der letzteren in diesen Staaten 
werden hierdurch nicht berührt. 
Die Rentenzahlungen erfolgen, solange die betreffende Jahresrechnung der 
preußischen Staatskasse nicht festgestellt ist, nach dem Jahresbetrage von 1630000 1 
Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung der Jahresrechnung, daß den Hessisch- 
Thüringischen Staaten für ein Rechnungsjahr nach den vorstehenden Bestimmungen 
ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag von 1 680000 zustand, 
so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig 
werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. 
Die Verteilung der Rente unter die an ihr beteiligten Staaten bleibt den 
Hessisch-Thüringischen Staaten ausschließlich überlassen. 
Artikel 10. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bis auf weiteres in Darmstadt eine 
Geschäftsstelle der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion errichten. 
Die Königlich Prenßische Regierung wird die Beamten der Hessisch-Thüringischen 
Staatslotlerie in ihren Dienst nehmen, insoweit sie hierzu geeignet sind und sich 
zur Deckung des durch die Ausführung dieses Vertrages bedingten Mehrbedarfs 
an Beamten der Preußischen Lotterieverwaltung innerhalb der ersten 2 Jahre nach 
Inkrafttreten dieses Vertrags eine Möglichkeit zu ihrer Verwendung ergibt. 
Artikel 11. 
Von der Geschäftsordnung für die Lotterie-Einnehmer, von Auderungen der 
Geschäftsordnung, von dem jedesmaligen Spielplan und von Anordnungen allgemeiner 
Art wird die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion der Großherzoglich 
Hessischen Regierung durch Übersenden der betreffenden Drucksachen oder Schriftstücke 
Mitteilung machen. 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, von dem 
Tage seines Inkrafttretens an, abgeschlossen. Er gilt jedesmal als für einen Zeit- 
raum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens zwei Jahre vor Ab- 
lauf seiner Geltungsdauer von der Königlich Preußischen Regierung oder von der
	        
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