1906 41
Großherzoglich Hessischen Regierung im Namen der Hessisch-Thüringischen Staaten
vekündigt wird.
Von dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Kündigungsrechte werden die
vertragschließenden Teile aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf den Betrieb
oder die Zulassung eines Lotteriennternehmens als ständige Einnahmequelle für die
Befriedigung allgemeiner laufender Staatsbedürfnisse dauernd verzichten.
Artikel 13.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1906 in Kraft.
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, die hierzu nötigen
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor seinem Inkrafttreten zu treffen.
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag soll nach Verabschiedung der nach Arlikel 3 zu
erlassenden Strafgesebe ohne Verzug der landesherrlichen Genehmigung in den
einzelnen Staaten unterbreitet werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Großherzoglich Sächsischen Regierung
hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen und
von diesem soll beglaubigte Abschrift den Vertragsstaaten mitgeteilt werden.
Zu Urkund dessen haben die Kommissare diesen Vertrag unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905 in einer einzigen Ausfertigung,
die im Archive der Großherzoglich Sächsischen Regierung hinterlegt bleiben soll, und
wovon beglanbigte Abschriften durch diese den Vertragsstaaten übergeben werden sollen.
(L. S.) gez. Dr. Georg Strutz.
(L. S.) „ Carl Halle.
(L. S.) „ Georg Plehn.
(L. S.) gez. Ludwig Ewald. (L. S.) gez. Dr. Ferdinand Rohde.
(L. S.) „ Dr. Johannes Hunnius. (L. S.) „ Rudolf v. Ziller.
(L. S.) „ Dr. Kurt Stöhr. (L. S.) „ Theodor Hierling.
(L. S.) „ Ernst Laue. (L. S.) „ Theodor Bauer.
(L. S) „ Dr. Otto Körbit. (L. S.) „ Alfred Cammann.
(L. S.) „ Gotthard v. Campe. (L. S.) „ Edunard Pustkuchen.
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