4 1906
Schluhprotokolr
zum Staatsvertrage am 17. Juni 1905.
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß
und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen dem
Königreiche Preußen einerseits und den Grohherzogtümern Hessen und Sachsen, den
Herzogtümern chs M gen, chs (tenb ch, Sachsen- Coburg= Gotha und
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Reuß älterer Linie, Schaumburg Lippe ind Lippe andererseits vereinbarten Staats-
vertrag zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Verein-
barungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen worden:
J.
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige Königlich
Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer des Vertrags
von der Königlich Preußischen Regierung etwa zum Ersatz oder infolge gänzlicher
oder teilweiser Umgestaltung der Königlich Preußischen Klassenlotterie für Rechnung
ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien.
II.
Zu Artikel 2 Abs. 2:
Diese Bestimmung sindet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen
Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf einmalige
Lotterien Anwendung.
III.
Zu Artikel 5 Abs. 2:
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden ohne Einvernehmen
mit der Königlich Preußischen Regierung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen,
nur solche Lotterien genehmigen oder zulassen, welche zur Förderung wohltätiger,
gemeinnühiger oder für die Kunst oder Kunstgeschichte oder für die Geschichte bedeut-
samer Unternehmungen von hervorragendem allgemeinen Interesse dienen.