Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 18 
IV. 
Zu Artikel 5 Abs. 2 : 
Ist eine Lotterie für das Gebiet mehrerer Staaten zugelassen, so wird bei 
der Berechnung der Spielkapitalien nur derjenige Betrag zugrunde gelegt, welcher 
der Anzahl der zugelassenen Lose entspricht. 
Zu Artikel 5 Abs. 1b) bis 5: 
. 
to 
S 
— 
Unter die Beschränkung auf „vorübergehende Zwecke“ im Sinne des Artikel 5 
Abs. 2 fallen nicht Veranstaltungen zur Förderung lokaler landwirtschaft- 
licher Zwecke. 
. Wird der im Art. 5 Abs. 2 a) vorbehaltene Betrag von 1 X auf den 
Kopf der Bevölkerung in einem Staate in einem Jahre nicht vollständig 
in Anspruch genommen, so erhöht sich der vorbehaltene Betrag für das 
nächste Jahr um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Eine über- 
tragung auf ein späteres Jahr findet nicht statt. 
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden der Königlich 
Preußischen Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Gelegenheits- 
lotterie mit Ausnahme der im Artikel 5 Abs. 4 gedachten Geldlotterien 
und Ausspielungen, dem Namen und der Firma ihres Generalunter-- 
nehmers und ihrem Spielplane Mitteilung machen. 
Sie werden auf tunlichste Einschränkung aller Gelegenheitslotterien Bedacht 
nehmen. 
Insbesondere wird auch die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung. 
bestrebt sein, sobald wie möglich die Einstellung der Lotterie des Rennvereins für 
Mitteldeutschland in Gotha herbeizuführen. 
VI. 
Zu Artikel 6 Abs. 2: 
1. 
2. 
Unter „besonderen Steuern und Abgaben“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 
sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf abzielen, 
das Einkommen der Lotterieeinnehmer, welches sie als solche beziehen, in 
weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein 
geltenden Steuergesetzen belastet werden würde. 
Die Königlich Prenßischen Lotterie-Einnehmer sind nicht Staatsbeamte. 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.