1906 18
IV.
Zu Artikel 5 Abs. 2 :
Ist eine Lotterie für das Gebiet mehrerer Staaten zugelassen, so wird bei
der Berechnung der Spielkapitalien nur derjenige Betrag zugrunde gelegt, welcher
der Anzahl der zugelassenen Lose entspricht.
Zu Artikel 5 Abs. 1b) bis 5:
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Unter die Beschränkung auf „vorübergehende Zwecke“ im Sinne des Artikel 5
Abs. 2 fallen nicht Veranstaltungen zur Förderung lokaler landwirtschaft-
licher Zwecke.
. Wird der im Art. 5 Abs. 2 a) vorbehaltene Betrag von 1 X auf den
Kopf der Bevölkerung in einem Staate in einem Jahre nicht vollständig
in Anspruch genommen, so erhöht sich der vorbehaltene Betrag für das
nächste Jahr um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Eine über-
tragung auf ein späteres Jahr findet nicht statt.
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden der Königlich
Preußischen Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Gelegenheits-
lotterie mit Ausnahme der im Artikel 5 Abs. 4 gedachten Geldlotterien
und Ausspielungen, dem Namen und der Firma ihres Generalunter--
nehmers und ihrem Spielplane Mitteilung machen.
Sie werden auf tunlichste Einschränkung aller Gelegenheitslotterien Bedacht
nehmen.
Insbesondere wird auch die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung.
bestrebt sein, sobald wie möglich die Einstellung der Lotterie des Rennvereins für
Mitteldeutschland in Gotha herbeizuführen.
VI.
Zu Artikel 6 Abs. 2:
1.
2.
Unter „besonderen Steuern und Abgaben“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 2
sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf abzielen,
das Einkommen der Lotterieeinnehmer, welches sie als solche beziehen, in
weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein
geltenden Steuergesetzen belastet werden würde.
Die Königlich Prenßischen Lotterie-Einnehmer sind nicht Staatsbeamte.
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