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Sollte wider Erwarten die Königlich Preußische Regierung während der
Dauer dieses Vertrags ihnen die Eigenschaft von Staatsbeamten beilegen,
so wird sie den Staaten, in denen die Einnehmer ihren Wohnsitz haben,
denjenigen Ausfall an direkten Staatssteuern erstatten, der diesen Staaten
alsdann hieraus infolge der Vorschrift im § 4 des Reichsgesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbestenerung vom 13. Mai 1870 (Bundesgesebblatt
S. 119) entstehen würde.
VII.
°Zu Artikel 7 Abs. 3:
Für die Zuweisung von Losen der Königlich Preußischen Klassenlotterie an
bisherige Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie kommen solche Lose
nicht in Betracht, die im Gebiete des Königreichs Preußen, der Großherzogtümer
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz oder der freien und Hansestadt
Lübeck abgesett worden sein sollten.
VIII.
Zu Artikel 8 Abs. 3:
In dringenden Fällen kann die Annahme oder Entlassung eines Lotterie-Ein-
nehmers auch ohne vorgängige Mitteilung an die Landesregierung erfolgen.
Zu Artikel 7 und 10 Abs. 22
Durch diese Bestimmungen werden Rechtsansprüche der bisherigen Kollekteure
und Beamten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie nicht begründet.
X.
Zu Artikel 8 und 18:
Die Landesregierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden schon vor
der Ratifikation dieses Vertrages so rechtzeitig, daß die Bestellung der Königlich
Preußischen Lotterie-Einnehmer vor Beginn des Losevertriebs für die I. Klasse der
215. Königlich Preußischen Klassenlotterie erfolgen kann, der Königlich Preußischen
General-Lotterie-Direktion diejenigen in ihren Staalsgebieten wohnhaften bisherigen
Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie, deren Übernahme als Königlich
Preußische Lotterie-Einnehmer gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 sie wünschen, und
die den dort gestellten Bedingungen entsprechen, unter Mitteilung der Nachweise