1906 *
Die genannten Bevollmächtigten haben unter dem Vorbehalte der landes-
herrlichen Ratisikation nachfolgenden Staatsvertrag vereinbart:
Artikel 1.
Die von dem Königreich Preußen nach dem Staatsvertrage vom 17. Juni 1905
zu zahlende Rente wird nach Abzug der Lasten in der Art verteilt, daß das
Großherzogtum Hessen für die Aufgabe der mit dem Betrieb und Siß der Staats-
lotterie verbundenen besonderen Vorteile vorweg 50000¾ jährlich erhält, und
daß der Rest zwischen dem Großherzogtum Hessen einerseits und den bei der
Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie beteiligt gewesenen Staaten andrerseits je
zur Hälfte geteilt wird.
Die letzteren Staaten verteilen den ihnen zufallenden Betrag nach Maßgabe
der Bevölkerungszahl.
Als Bevölkerungszahl im Sinne dieses Staatsvertrags gilt diejenige Zahl, welche
bei der zunächst vorausgegangenen allgemeinen Volkszählung festgestellt worden ist.
Artikel 2.
Als Lasten der durch den Staatsvertrag vom 15. März 1902 begründeten
Hessisch-Thüringischen Lotteriegemeinschaft im Sinne des Artikels 1, Absatz 1
werden anerkannt:
a) die Pension des früheren Direktors der Thüringisch-Anhaltischen Staats-
lotterie nebst den Beiträgen zur Witwen= und Waisenpensionskasse in Gotha,
b) das Witwen= und Waisengeld für die Hinterbliebenen des stellvertretenden
Direktors der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie,
I) die Ruhegehalte, welche den in den Ruhestand zu versetzenden Beamten
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie zu gewähren sind, und die an
deren Hinterbliebene etwa zu zahlenden Witwen= und Waisengelder,
der Verlust, welcher bei der Verwertung des Lotteriegebäudes entstehen
sollte, sowie endlich
c) ein einmaliger Betrag von 500000 -X, welcher dazu bestimmt ist,
den bisherigen Kollekteuren der Hessisch- Thüringischen Staatslotterie —
ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs — den ÜUbergang in die neuen
Verhältnisse durch Gewährung angemessener Beihilfen zu erleichtern.