18 1906
Dieser Betrag wird von dem Großherzogtum Hessen vorgeschossen, in Jahres-
raten mit 3½ vom Hundert verzinst und mit 3½ vom Hundert unter Mitver-
wendung der durch die Tilgung ersparten Zinsen getilgt.
Artikel 3.
Die Vertretung der Vertragsstaaten, insbesondere die Abrechnung zwischen
den Vertragsstaaten einerseits und der Königlich Preußischen Regierung andrerseits
und zwischen den Vertragsstaaten untereinander, sowie die Abwickelung der Geschäfte,
welche die Einstellung der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie mit sich bringt, liegt
der Großherzoglich Hessischen Regierung als geschäftsführender Regierung ob. Die
geschäftsführende Regierung wird dem Ausschuß (Artikel 4) über die von ihr zu
erledigenden Geschäfte Rechenschaft ablegen.
Artikel 4.
Der nach Artikel 4 Ziffer 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1902
gebildete Ausschuß bleibt bestehen. Auf ihn finden die Vorschriften in Artikel 4
Ziffer 4 und 5 des genannten Vertrags auch ferner Anwendung.
Dem Ausschuß steht die Prüfung der in Artikel 3 erwähnten Abrechnung
und Rechenschaftsablage zu.
Der Ausschuß hat ferner die Grundsätze für die an die Kollekteure zu
zahlenden Beihilfen und die Verwertung des Lotteriegebändes aufzustellen. Die
Veräußerung des Lotteriegebändes bedarf seiner Genehmigung.
Die geschäftsführende Regierung wird die ihr vertragsmäßig von der König-
lich Preußischen General-Lotterie-Direktion zugehenden Drucksachen und Schriftstücke
dem Ausschuß zur Kenntnisnahme mitteilen.
Artikel 5.
Eine beglaubigte Abschrift der Abrechnung und der Rechenschaftsablage
(Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2) wird von der geschäftsführenden Regierung
jeder Regierung der Vertragsstaaten zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
Artikel 6.
Wenn einer der Vertragsstaaten einen in den Ruhestand versetzten Beamten
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie in seinem Dienste anstellt oder verwendet,