Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

18 1906 
Dieser Betrag wird von dem Großherzogtum Hessen vorgeschossen, in Jahres- 
raten mit 3½ vom Hundert verzinst und mit 3½ vom Hundert unter Mitver- 
wendung der durch die Tilgung ersparten Zinsen getilgt. 
Artikel 3. 
Die Vertretung der Vertragsstaaten, insbesondere die Abrechnung zwischen 
den Vertragsstaaten einerseits und der Königlich Preußischen Regierung andrerseits 
und zwischen den Vertragsstaaten untereinander, sowie die Abwickelung der Geschäfte, 
welche die Einstellung der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie mit sich bringt, liegt 
der Großherzoglich Hessischen Regierung als geschäftsführender Regierung ob. Die 
geschäftsführende Regierung wird dem Ausschuß (Artikel 4) über die von ihr zu 
erledigenden Geschäfte Rechenschaft ablegen. 
Artikel 4. 
Der nach Artikel 4 Ziffer 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1902 
gebildete Ausschuß bleibt bestehen. Auf ihn finden die Vorschriften in Artikel 4 
Ziffer 4 und 5 des genannten Vertrags auch ferner Anwendung. 
Dem Ausschuß steht die Prüfung der in Artikel 3 erwähnten Abrechnung 
und Rechenschaftsablage zu. 
Der Ausschuß hat ferner die Grundsätze für die an die Kollekteure zu 
zahlenden Beihilfen und die Verwertung des Lotteriegebändes aufzustellen. Die 
Veräußerung des Lotteriegebändes bedarf seiner Genehmigung. 
Die geschäftsführende Regierung wird die ihr vertragsmäßig von der König- 
lich Preußischen General-Lotterie-Direktion zugehenden Drucksachen und Schriftstücke 
dem Ausschuß zur Kenntnisnahme mitteilen. 
Artikel 5. 
Eine beglaubigte Abschrift der Abrechnung und der Rechenschaftsablage 
(Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2) wird von der geschäftsführenden Regierung 
jeder Regierung der Vertragsstaaten zur Kenntnisnahme mitgeteilt. 
Artikel 6. 
Wenn einer der Vertragsstaaten einen in den Ruhestand versetzten Beamten 
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie in seinem Dienste anstellt oder verwendet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.