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so wird diesem Staat der Ruhegehalt, soweit der Anspruch des Beamten auf diesen
Ruhegehalt erlischt, bis zu dem Ableben des Beamten und auch dann ausbezahlt,
wenn der Beamte in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand versetzt wird.
Stirbt ein solcher Beamter im Dienste oder im Ruhestande mit Hinterlassung für-
sorgeberechtigter Hinterbliebener, so wird dem Staate der Betrag der Hinterbliebenen-
bezüge ausbezahlt, die nach Maßgabe des von dem Beamten in dem Dienste der
Hessisch-Thüringischen Staatslotterie erdienten Ruhegehalts zu zahlen gewesen wären.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den früheren Direktor der
Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie.
Artikel 7.
Der gegenwärtige Vertrag gilt für die Dauer des zwischen den Vertrags-
staaten und dem Königreich Preußen abgeschlossenen Staatsvertrags und tritt am
1. Juni 1906 in Kraft.
Eine Kündigung des zwischen den Vertragsstaaten und dem Königreich
Preußen bestehenden Vertrags bedarf der Zustimmung der sämtlichen Vertragsstaaten.
Artikel 8.
Alle aus diesem Vertrage zwischen den Vertragsstaaten etwa entslehenden
Streitigkeiten sind der endgiltigen Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterbreiten.
Das Schiedsgericht wird in jedem Einzelfalle dadurch gebildet, daß die Präsidenten
der Oberlandesgerichte zu Darmstadt und Jena je einen Schiedsrichter und diese
beiden einen dritten wählen. Das Verfahren wird vom Schiedsgericht nach freiem
Ermessen bestimmt.
Artikel 9.
Die Zustimmung der Landesvertretungen zu dem gegenwärtigen Vertrage
bleibt, soweit sie erforderlich ist, vorbehalten.
Artikel 10.
Der gegenwärtige Vertrag soll ohne Verzug der landesherrlichen Ratifikation
in den einzelnen Staaten unterbreitet werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Großherzoglich Sächsischen Regierung
hinterlegt werden. Uber die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen und von
diesem soll beglaubigte Abschrift den Vertragsstaaten mitgeteilt werden.
¾ls