Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 53 
& XVII. Gesetz, 
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die zu erhebende 
Grund= und Gebändesteuer, 
vom 1. Juni 1906. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg usw., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministerinms und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
81. 
Der durch das Gesetz vom 19. Januar 1872 (Ges.-Samml. S. 74) festgestellte 
und seitdem für jede Finanzperiode geseßlich belassene Prozentsatz für die zu er- 
hebende Grund= und Gebändestener, nämlich acht Prozent des Reinertrags der 
steuerpflichtigen Liegenschaften und vier Prozent des Nutzungswerts der steuer- 
pflichtigen Gebäude, bleibt auch für die Finanzperiode der Jahre 1906, 1907 und 
1908 bestehen. 
Es sollen jedoch 2 5% dieser Stener für die Finanzperiode außer Hebung 
bleiben. 
§ 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes betrant. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 1. Juni 1906. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarkburg. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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