zs 1906
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie haben zum Zwecke einer Ver-
einbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Eichicht nach Lobenstein zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat Rudolf Ottendorff,
Allerhöchstihren Geheimen Baurat Franz Richard,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Geheimen Staatsrat Karl von Holleben,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatsrat Karl Schaller,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie, im Namen Seiner
Durchlaucht des regierenden Fürsten:
Höchstihren Staatsminister Franz von Hinüber,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, eine Eisenbahn von
Eichicht nach Lobenstein für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie die gesetz-
liche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie gestatten der Königlich Preußischen
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer Staatsgebiete.
Artikel II.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr-
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung
zustehen, die indes sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich der An-
legung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landesregierungen tunlichst
berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durch-
lässen, Flußkorrektionen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen nebst der bau-
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes
vorbehalten.