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Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürf-
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, die die ge-
plante Eisenbahn krenzen, von den Landesregierungen angeordnet oder genehmigt
werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen
keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten Sich aber,
dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn
gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenauf-
wand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für notwendig
erachtete oder nach Artikel 11II zu bewirkende Bewachung der neuen libergänge.
Artikel III.
Die Spurweile der Gleise soll 1,435 m im lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Bestimmungen
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und
den dazu elwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmugen
herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
In Anerkennung der für die betreffenden Teile Ihrer Staatsgebiete erwachsenden
Vorteile verpflichten Sich für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses
Vertrages bildenden Bahn die nachbenannten Regierungen, und zwar jede für Ihr
Staatsgebiet:
A) Die Herzoglich-Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten;
B) Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reus)-Plauische
Regierung jüngerer Linie zu den Banukosten der Linie einen unverzins-
lichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von je 139 000 Mark, in Worten:
„Einhundertnennunddreißigtaufend Mark“ zu gewähren.