Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

* 1906 
lich Preußische Regierung unter #unlichster Berücksichtigung der Wünsche der Landes- 
regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren Ein- 
heitssäye in Anwendung kommen, als für die anschließenden Strecken des Königlich 
Preußischen Staatseisenbahngebiets. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete ent- 
fallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen 
die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landes- 
regierung sein. 
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung Ihres Hoheits- 
rechts ständige Kommissare zu bestellen, die die Beziehungen zur Königlich Preußischen 
Eisenbahnverwaltung in allen deujenigen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum 
direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. Für 
Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte — 
soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages berühren —, insbesondere für die 
landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisen- 
bahnanlagen werden Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß jüngerer 
Linie Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Prenßischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich Preußischen Be- 
triebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in Pflicht 
zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt den 
betreffenden Organen der Landesregierung ob. Sie werden den Bahnpolizeibeamten 
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, die in dem Herzoglich Sächsischen, oder dem 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete, oder in dem Gebiete des Fürsten- 
tums Reuß jüngerer Linie stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer 
Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst- 
vorgesezten und den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, 
im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie ihren Wohn- 
sih haben, unterworfen.
	        
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