Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 6s 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der letzteren 
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter 
denen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Beseßung 
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebes der Bahn 
gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den be- 
trefsenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch 
nach den betreffenden Landesgesehen beurteilt werden. 
Artikel X. 
Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und Fürst- 
lich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie verpflichten Sich, von der Eisenbahn- 
unternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben 
zu erheben, noch auch eine Bestenerung derselben zugunsten der Gemeinden und 
sonstigen korporaliven Verbände zuzulassen, so lange die Bahn sich im Eigentum 
oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet. 
Artikel Xl. 
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebes 
auf der gauzen Bahn oder eines Teiles derselben ist die Zustimmung der beteiligten 
Regierungen erforderlich. 
Artikel XII. 
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, solange 
die Bahn im Eigentume oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht 
in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen 
Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der beteiligten 
Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen das Recht 
vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesebes vom 
3. November 1838 anzukaufen.
	        
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