1906 6s
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der letzteren
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter
denen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Beseßung
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebes der Bahn
gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den be-
trefsenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch
nach den betreffenden Landesgesehen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und Fürst-
lich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie verpflichten Sich, von der Eisenbahn-
unternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben
zu erheben, noch auch eine Bestenerung derselben zugunsten der Gemeinden und
sonstigen korporaliven Verbände zuzulassen, so lange die Bahn sich im Eigentum
oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Artikel Xl.
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebes
auf der gauzen Bahn oder eines Teiles derselben ist die Zustimmung der beteiligten
Regierungen erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, solange
die Bahn im Eigentume oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht
in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen
Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der beteiligten
Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen das Recht
vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesebes vom
3. November 1838 anzukaufen.