Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

64 1906 
Artikel XIII. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesites an das Deutsche 
Reich soll es der Königlich Prenßischen Regierung freistehen, auch die aus diesem 
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vor- 
helegt werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglanbigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 14. März 1905. 
Ottendorff. von Holleben. Schaller. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
von Hinüber. Nichard. 
8.) L. 8.) 
— .
	        
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