Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

70 1906 
Die hiernach zulässige Ausfuhr von Wurzelreben oder Blindreben darf nur 
nach vorheriger, unter Aufsicht eines amtlichen Sachverständigen vorgenommener 
Desinfektion erfolgen. 
Die Ausfuhr von Tafeltrauben und Trauben der Weinlese darf nur er- 
folgen, wenn 
die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden 
Schachteln, Kisten oder Körben, 
die Trauben der Weinlese eingestampft in äußerlich gut gereinigten Fässern 
sich befinden. 
Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen dem 
thüringischen und dem sächsischen Seuchengebiet. 
82. 
Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien, 
Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in welchen Pflanzen zum Zwecke des 
Handels herangezogen werden, sowie die Anzucht von Neben zum Zwecke des 
Handels ist verboten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des unterzeichneten 
Ministeriums zulässig. 
Hiernach unzulässiger Weise angelegte Rebpflanzungen unterliegen der Vernichtung. 
  
83. 
Allen Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, ist die Abgabe 
und der Versand von Reben in ihrem Geschäftsbetriebe verboten. 
* 4. 
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten. 
* 5. 
Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutzuießer eines Grundstücks, welcher beab- 
sichtigt, darauf Reben zu pflanzen oder zur Erzielung von Wurzelreben Blindholz 
einzusetzen, ist verpflichtet, dem zuständigen Gemeindevorstande mindestens drei Tage 
vor Beginn der Pflanzungsarbeiten unter Angabe des zu bepflanzenden Grundstücks 
nach Gemeindezugehörigkeit, Parzellennummer und Flächeninhalt, sowie unter An- 
gabe des Umfangs der Rebpflanzung nach der Fläche oder nach der Zahl der 
Weinstöcke schristlich oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten.
	        
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