70 1906
Die hiernach zulässige Ausfuhr von Wurzelreben oder Blindreben darf nur
nach vorheriger, unter Aufsicht eines amtlichen Sachverständigen vorgenommener
Desinfektion erfolgen.
Die Ausfuhr von Tafeltrauben und Trauben der Weinlese darf nur er-
folgen, wenn
die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden
Schachteln, Kisten oder Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in äußerlich gut gereinigten Fässern
sich befinden.
Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen dem
thüringischen und dem sächsischen Seuchengebiet.
82.
Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien,
Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in welchen Pflanzen zum Zwecke des
Handels herangezogen werden, sowie die Anzucht von Neben zum Zwecke des
Handels ist verboten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des unterzeichneten
Ministeriums zulässig.
Hiernach unzulässiger Weise angelegte Rebpflanzungen unterliegen der Vernichtung.
83.
Allen Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, ist die Abgabe
und der Versand von Reben in ihrem Geschäftsbetriebe verboten.
* 4.
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten.
* 5.
Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutzuießer eines Grundstücks, welcher beab-
sichtigt, darauf Reben zu pflanzen oder zur Erzielung von Wurzelreben Blindholz
einzusetzen, ist verpflichtet, dem zuständigen Gemeindevorstande mindestens drei Tage
vor Beginn der Pflanzungsarbeiten unter Angabe des zu bepflanzenden Grundstücks
nach Gemeindezugehörigkeit, Parzellennummer und Flächeninhalt, sowie unter An-
gabe des Umfangs der Rebpflanzung nach der Fläche oder nach der Zahl der
Weinstöcke schristlich oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten.