6“ 1906
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichtet sich, die durch
diese Gefangenen etwa erwachsenden Transportkosten, sowie die Unterhaltungskosten
— 80 F für jeden Verpflegungstag — zu bezahlen. Die Rechnung darüber
wird am Schlusse jedes Vierteljahrs von den Anstaltsverwaltungen aufgestellt; sie
wird, soweit die Strafe in Cassel-Wehlheiden, Cassel, Delitzsch oder Halle a. S.
vollstreckt wird, von dem zuständigen Königlich Preußischen Regierungspräsidenten
nach erfolgter Prüfung festgestellt und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen
Regierung zur Verfügung der Zahlung an die Anstaltskasse übersandt, und, soweit
die Strase in Naumburg a. S. vollstreckt wird, von dem Oberstaatsamvalte bei
dem Königlich Preußischen Oberlandesgericht in Naumburg a. S. nach erfolgter
Prüfung festgestellt und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung zur
Verfügung der Zahlung an die Gerichtskasse in Naumburg a. S. übersandt.
§9 3.
An die Stelle des § 4 Abs. 3 der Ministerialerklärungen vom 23. Juli und
17. August 1898 in der durch § 3 der Ministerialerklärungen vom 29. und
15. Dezember 1903 abgeänderten Fassung tritt folgender Absatz:
Die Kostenrechunugen werden, soweit die Strafe in Cassel-Wehlheiden, Cassel,
Delißsch oder Halle a. S. vollstreckt wird, von dem zuständigen Königlich Preußischen
Regierungspräsidenten dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium in Rudolstadt
zur Verfügung der Zahlung an die betreffende Anstaltskasse übersandt und, soweit
die Strafe in Naumburg a. S. vollstreckt wird, von dem Oberstaatsanwalte bei
dem Königlich Preußischen Oberlandesgericht in Naumburg a. S. dem bezeichneten
Ministerium zur Verfügung der Zahlung an die Gerichtskasse in Naumburg a. S.
übersandt.
* 4.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1906 in Kraft und bleiben
solange in Geltung wie das durch sie abgeänderte und ergänzte, im Eingange
näher bezeichnete Übereinkommen.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt worden,
um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Preußischen Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu werden.
Rudolstadt, den 19. Januar 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
(L. S.) (gez.): Frhr. v. d. Recke.