1906 ro
Gesetsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stück vom Jahre 1906.
XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 27. Juli 1906,
betreffend die Nachweisung der Militärbehörden und Personen, welche
bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten
im Bereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung und der
Pensionen dieser Personen zur Vertretung des Militärfiskus als Dritt-
schuldner im Sinne der §§ 829f ff. der Zivilprozeßordnung berufen sind.
Infolge von Anderungen in der Heeresorganisation und in der Geschäfts-
verteilung hat sich die Notwendigkeit ergeben, eiue neue Nachweisung derjenigen
Behörden und Personen aufzusiellen, welche i iche der Königlich Preußischen
Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen
von Ofsizieren und von Beamten der Militärverwaltung sowie der ans Militär-
sonds sließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstaudes
und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Reichs-(Militär-)
Fiskus als Drittschuldners im Sinne der §§ 829 ff. der Zivilprozehordnung
berufen sind.
Diese vom 1. August d. Is. ab gültige Nachweisung, deren Veröffentlichung
gleichzeitig im Zeutralblatt für das Deutsche Reich veranlaßt ist, wird nachstehend
zur Kennknis der diesseitigen Instizbehörden und gerichtlichen Beamten, insbesondere
Fürstl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.XVII. 16
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. August 1906.