1906 vJ
V. Verordnung
vom 23. Jannar 1906,
zur Abänderung bezw. Ergänzung der Verordnung vom 23. April 1900,
betreffend anderweite Vorschriften zur Ausführung des Reichs-Impf-
gesetzes vom 8. April 1874.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden auf
Grund des § 18 Abs. 2 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichs-Ges.=
Bl. S. 31) in Abänderung der Verordnung vom 23. April 1900 (Ges.-Samml.
S. 301), betreffend anderweite Vorschriften zur Ausführung des Reichs-Impf-
gesetzes vom 8S. April 1874, die in Anlage 1 dieser Verordnung gegebenen Ver-
haltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge und für Wiederimpf-
linge abgeändert und ergänzt wie folgt:
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge.
1. In 5 8 Abs. 1 sind die Worte „ein reiner Schwamm oder“ zu streichen,
2. in § 8 Abs. 1 ist am Schlusse hinter „verwendet werden“ hinzuzufügen,
urlht ausschließlich zum Gebrauche für den Impfling bestimmt sein müssen“,
3. in § 9 ist hinter Abs. 2 als neuer Absatz einzufügen:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln ent-
haltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die
Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trohdem berührt, so sollen sie nicht
unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Die Impflinge dürfen
nicht mit anderen Personen gemeinsam gebadet werden; die weitere Benuhung des
Wasch= und Badewassers sowie der Abtrockentücher für andere Personen ist zu
umterlassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die au Ausschlag leiden, dürfen nicht
mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zu-
sammen schlasen.“
4. in § 10 ist am Ende von Abs. 1 hinzuzufügen: „Gebrauchte Watte und
Febrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen“.
B. Für Wiederimpflinge.
In 8 4 ist als 2. Absat hinzuzufügen:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die