Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 * 
soll nöligenfalls durch Kommissare der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädlischen und 
der Großherzoglich Sächsischen Regierung bestimmt werden. 
Artikel 5. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens werden die Fürstlich Schwarzburgische und die Großherzoglich Sächsische 
Regierung, jede für ihr Gebiet, dem Konzessionar das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aussichtsrechts der Fürstlich Schwarzburgischen 
Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf 
staltsindenden Belrieb wird die Ausübung des Oberanssichtsrechts über die Eisenbahn 
im allgemeinen der Großherzoglichen Regierung als derjenigen, in deren Gebiete 
der Konzessionar durch Errichtung einer Betriebsverwaltung seinen Sitßz hat, über- 
lassen. Auch find die Fürstlich Schwarzburgische und die Großherzoglich Sächsische 
Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung über die Dotierung des Reserve- 
und des Erneuerungsfonds sowie die Genehmigung und die Festsebung der Fahr-= 
pläne und der Tarise seilens der Großherzoglichen Regierung erfolgt. 
Artikel 7. 
Der Konzessionar hat sich wegen aller Entschädigungsausprüche, welche aus 
Anlaß der Bahnaulage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen ihn geltend 
gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Plat 
greifen, den Gesezen desjenigen Staats zu unterwerfen, auf dessen Gebiete sie ent- 
standen sind. 
Die gegen den Konzessionar rechtskräftig ergeheuden Entscheidungen der Fürstlich 
Schwarzburgischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen ohne weiteres 
gegen denselben ebenso vollstreckkar sein, wie wenn er seinen Sih im Fürstentum 
Schwarzburg-Rudolstadt hätte. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zustän- 
digen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahn= und Betriebs- 
ordnung gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten Bahn- 
polizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
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