1906 *
soll nöligenfalls durch Kommissare der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädlischen und
der Großherzoglich Sächsischen Regierung bestimmt werden.
Artikel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens werden die Fürstlich Schwarzburgische und die Großherzoglich Sächsische
Regierung, jede für ihr Gebiet, dem Konzessionar das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6.
Unbeschadet des Hoheits= und Aussichtsrechts der Fürstlich Schwarzburgischen
Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf
staltsindenden Belrieb wird die Ausübung des Oberanssichtsrechts über die Eisenbahn
im allgemeinen der Großherzoglichen Regierung als derjenigen, in deren Gebiete
der Konzessionar durch Errichtung einer Betriebsverwaltung seinen Sitßz hat, über-
lassen. Auch find die Fürstlich Schwarzburgische und die Großherzoglich Sächsische
Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung über die Dotierung des Reserve-
und des Erneuerungsfonds sowie die Genehmigung und die Festsebung der Fahr-=
pläne und der Tarise seilens der Großherzoglichen Regierung erfolgt.
Artikel 7.
Der Konzessionar hat sich wegen aller Entschädigungsausprüche, welche aus
Anlaß der Bahnaulage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen ihn geltend
gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Plat
greifen, den Gesezen desjenigen Staats zu unterwerfen, auf dessen Gebiete sie ent-
standen sind.
Die gegen den Konzessionar rechtskräftig ergeheuden Entscheidungen der Fürstlich
Schwarzburgischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen ohne weiteres
gegen denselben ebenso vollstreckkar sein, wie wenn er seinen Sih im Fürstentum
Schwarzburg-Rudolstadt hätte.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zustän-
digen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahn= und Betriebs-
ordnung gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten Bahn-
polizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden
des betreffenden Staates zu verpflichten.
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