Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 L 
Gesehsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
I7. Stück vom Jahre 1907. 
W. XXII. Vetanntwachung 
vom 21. September 1907, 
betreffend die Mitteilung von Strafnachrichten an die Königlich 
Griechische Regierung. 
Der Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Griechenland 
vom 12. März d. Is. (Reichsges.-Bl. S. 545) ist mit dem Ablauf des 13. d. Mts. 
in Kraft getreten. 
Im Artikel 19 des Vertrags ist der wechselseitige Austausch von Mitteilungen 
über die in dem einen Lande gegen Angehörige des anderen Landes ergangenen 
Strafurteile vereinbart worden. Es hat daher vom Inkrafttreten desselben ab die 
Mitteilung von Strafnachrichten bei Verurteilungen, die einen griechischen Staats- 
angehörigen betreffen, in gleicher Weise zu erfolgen, wie sie für den Austausch 
mit den anderen fremden Ländern vorgeschrieben ist (vgl. Bekanntmachung vom 
13. April 1901, Ges.-S. S. 89). 
Rudolstadt, den 21. September 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Justizabteklung. 
Dr. Körbiß. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesedlammlung I/XVIII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. September on.
	        
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