Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 - 
die Bezeichnung des Standesamts, bei welchem der Tod des Erblassers 
eingetragen ist, sowie die Nummer des Sterberegisters, 
den Tag der Eröffnung. 
* 31. 
Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte be- 
glaubigte Abschriften der von ihnen beurkundeten Schenkungen unter Lebenden 
alsbald nach der Beurkundung zu übersenden. Auf den Urschriften ist zu ver- 
merken, wann und an welches Erbschaftssteneramt die Übersendung geschehen ist. 
Ergibt der Urkundeninhalt nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem 
Schenker und dem Beschenkten und den Wert der Schenkung, so ist der Schenker 
hierüber zu befragen. Dessen Angaben sind dem Erbschaftssteueramt ebenfalls 
mitzuteilen. 
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