Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 111 
Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabsindung wählen (§§ 20 
und 21 des Gesebes vom 31. Mai 1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden, 
bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerber- 
verzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins 
(520 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabsindung (5 22 
des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen 
Meldung wieder in das Bewerberverzeichuis eingetragen, vorausgesebt, daß sie 
dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
6. Zu § 12. Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen 
von Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, 
brauchen der Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu 
werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem 
Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
7. Zu §6 14 und Erläuterung IX. In Beziehung auf die Beförderung 
und Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind 
Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses 
Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines In- 
habers des Anstellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des 
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch 
Nr. 5). 
9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Sub- 
altern= und Unterbeamtenstellen bei den Komunalbehörden usw. mit Militär= 
anwärtern“ nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die 
Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, daß sich deren Rechte auf die Stellen 
des Unterbeamtendienstes beschränken. 
Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatsmäßigen Anstellung usw. 
seines Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der 
Grundsähe. 
10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 
4 und 5 der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücxsichtigen, die sich aus dem 
Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben. 
Farsl. Schwarzb., Rudolfsl. Geseysammlung I.XVIlI. 21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.