1907 111
Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabsindung wählen (§§ 20
und 21 des Gesebes vom 31. Mai 1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden,
bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerber-
verzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins
(520 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabsindung (5 22
des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen
Meldung wieder in das Bewerberverzeichuis eingetragen, vorausgesebt, daß sie
dann noch die nötige Befähigung besitzen.
6. Zu § 12. Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen
von Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen,
brauchen der Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu
werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem
Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen.
7. Zu §6 14 und Erläuterung IX. In Beziehung auf die Beförderung
und Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind
Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses
Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines In-
habers des Anstellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch
Nr. 5).
9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Sub-
altern= und Unterbeamtenstellen bei den Komunalbehörden usw. mit Militär=
anwärtern“ nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die
Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, daß sich deren Rechte auf die Stellen
des Unterbeamtendienstes beschränken.
Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatsmäßigen Anstellung usw.
seines Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der
Grundsähe.
10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2,
4 und 5 der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücxsichtigen, die sich aus dem
Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.
Farsl. Schwarzb., Rudolfsl. Geseysammlung I.XVIlI. 21