Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

112 1907 
Myufier 1. 
Zivilversorgungsschein.) 
  
Dem (Vor- und Familienname, Diensigrad und Truppenteil uso.) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
  
Jahren .. Monaten 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
und den Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen 
Staatsangehörigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente vpor. ff. monatlich. 
(Stempel.) (Vehörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Aller: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unterschrist des Mililärworgesetten.) 
(Nr. der Renlenlikte.) 
5) Für Form und Farbe der Zivilversorgungsscheine sind die Veslimmungen der Fußnole zu Anlage à 
der Anstellungsgrundsähe maßgebend.
	        
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